Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Angebote, Lieferungen, Montage-, Reparatur-, Installations- und sonstige Werkleistungen von Elektro Brüning gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Individualabreden sowie die im konkreten Angebot oder Auftrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Elektro Brüning ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Die VOB/B gilt nur, wenn sie für den konkreten Auftrag ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder mit einer Bindefrist bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Angebots, eine Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Vereinbarung über die auszuführende Leistung zustande. Bei Verbrauchern werden gesetzlich erforderliche Informationen, insbesondere zum Widerrufsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Eine bloße Anfrage über die Website begründet keinen Vertrag.
3. Leistungsumfang und technische Ausführung
Maßgeblich sind die im Angebot, Auftrag und in ausdrücklich vereinbarten Nachträgen beschriebenen Leistungen. Elektro Brüning führt die beauftragten Arbeiten nach den für die konkrete Leistung geltenden gesetzlichen Anforderungen und den anerkannten Regeln der Technik aus. Soweit einschlägig, werden technische Anschlussbedingungen und Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers berücksichtigt. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen, insbesondere Maurer-, Putz-, Maler-, Erd-, Gerüst- oder sonstige Fremdgewerke, sind nicht geschuldet.
4. Bestandsanlagen und nicht erkennbare Gegebenheiten
Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen können verdeckte Mängel, unbekannte Leitungsführungen, unzulässige Altinstallationen, fehlende Dokumentationen, bauliche Hindernisse oder sonstige Umstände sichtbar werden, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren. Bereits vorhandene Mängel werden nicht Elektro Brüning zugerechnet. Werden zusätzliche Maßnahmen erforderlich, informiert Elektro Brüning den Auftraggeber und stimmt das weitere Vorgehen sowie die Vergütung ab, soweit nicht sofortige Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich sind.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die Arbeitsbereiche zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich zur Verfügung und ermöglicht die für die Arbeiten erforderliche Zufahrt und Nutzung vorhandener Versorgungsanschlüsse. Bekannte Leitungsverläufe, verdeckte Einbauten, Schadstoffe, besondere statische Gegebenheiten, Zugangsregelungen und sonstige für die sichere Ausführung relevante Umstände sind vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder sonstigen Berechtigten beschafft der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Änderungen, Zusatzleistungen und Nachträge
Änderungen oder Zusatzwünsche, die den vereinbarten Leistungsumfang erweitern, sind zusätzlich zu vergüten. Elektro Brüning weist vor Ausführung auf die voraussichtlichen Mehrkosten hin und holt nach Möglichkeit eine Freigabe in Textform ein. Gesetzliche Regelungen zu Leistungsänderungen und Vergütungsanpassungen bleiben unberührt. Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen dürfen ausgeführt werden, wenn sie erforderlich sind, um eine unmittelbar drohende Gefahr für Personen oder Sachen abzuwenden; der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
7. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
Stellt der Auftraggeber Geräte oder Materialien bereit, bleibt er für deren Beschaffenheit, Vollständigkeit und Eignung verantwortlich, soweit Elektro Brüning Mängel oder Ungeeignetheit nicht erkennen musste. Erkennt Elektro Brüning Bedenken gegen die vorgesehene Verwendung, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen. Die Verantwortung für die fachgerechte Montage und die von Elektro Brüning ausgeführten Arbeiten bleibt unberührt.
8. Termine, Fristen und Verzögerungen
Verbindliche Ausführungsfristen oder Fertigstellungstermine bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig verfügbarer Materialien, ausstehender Freigaben oder Leistungen Dritter sowie höherer Gewalt oder anderer von Elektro Brüning nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei von Elektro Brüning zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.
9. Preise und Vergütung
Es gelten die im Auftrag vereinbarten Preise. Änderungen des vereinbarten Preises erfolgen nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, eines wirksamen Nachtrags oder aufgrund gesetzlicher Vergütungsanpassungsregeln. Soweit Leistungen nach Zeit und Aufwand vereinbart sind, werden die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Arbeits- und Materialleistungen nach den vereinbarten Verrechnungssätzen abgerechnet.
10. Abschlagszahlungen und Fälligkeit
Elektro Brüning kann Abschlagszahlungen im gesetzlich zulässigen Umfang für vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangen. Für Verbraucherbauverträge gelten die besonderen gesetzlichen Begrenzungen und Sicherungsregeln. Die Schlussvergütung wird nach den gesetzlichen Voraussetzungen fällig; bei abnahmepflichtigen Werkleistungen insbesondere nach Abnahme und Zugang einer nachvollziehbaren Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
11. Abnahme
Soweit die Leistung der Abnahme unterliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein; bei Verbrauchern werden die hierfür erforderlichen Hinweise in Textform erteilt.
12. Prüfungen, Messungen und Dokumentation
Erforderliche Prüfungen und Messungen werden für die von Elektro Brüning errichteten oder geänderten Anlagenteile im für den Auftrag erforderlichen Umfang durchgeführt. Prüfprotokolle, Messwerte und sonstige Unterlagen werden im vereinbarten beziehungsweise gesetzlich erforderlichen Umfang bereitgestellt. Eine Prüfung nicht beauftragter oder unveränderter fremder Anlagenteile ist nur geschuldet, soweit sie zur sicheren Beurteilung der ausgeführten Arbeiten erforderlich oder ausdrücklich beauftragt ist.
13. Mängelrechte
Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte. Elektro Brüning ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Kein von Elektro Brüning zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich auf bereits vorhandenen Mängeln der Bestandsanlage, ungeeigneten vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien, nachträglichen Eingriffen Dritter, unsachgemäßer Nutzung oder gewöhnlichem Verschleiß beruht.
14. Haftung
Elektro Brüning haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, bleibt unberührt.
15. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und Geräte, die noch nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Bauwerks geworden sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der betreffenden Forderung Eigentum von Elektro Brüning. Gesetzliche Eigentumsregelungen bei fest eingebauten Bestandteilen bleiben unberührt.
16. Kündigung und Beendigung des Auftrags
Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt. Bei einer freien Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber richtet sich der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Bauverträge gelten die gesetzlichen Form- und Abrechnungsregelungen.
17. Verbraucher: Widerruf und vorzeitiger Leistungsbeginn
Besteht bei einem Verbrauchervertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsinformation und ein Muster-Widerrufsformular. Soll Elektro Brüning bereits vor Ablauf einer laufenden Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, wird hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers verwendet. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere für ausdrücklich angeforderte dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bleiben unberührt.
18. Verbraucherbauverträge
Soweit der konkrete Auftrag ausnahmsweise einen Verbraucherbauvertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude darstellt, gelten die hierfür vorgesehenen zwingenden Sondervorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Abweichende Regelungen dieser AGB treten insoweit zurück.
19. Verbraucherschlichtung
Elektro Brüning ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht. Nach Entstehen einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit werden die gesetzlich erforderlichen Informationen in Textform erteilt.
20. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von Elektro Brüning als Gerichtsstand vereinbart werden. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
